Als Partei iSd § 8 AVG ist jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt (gestaltet) wird (vgl. Adamovich-Funk, allgemeines Verwaltungsrecht3, 384), wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine "Berechtigungen", sondern bloß "Verpflichtungen" auferlegt (Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, 46). Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. (Hinweis auf E 30.1.1979, 1585/77, VwSlg 9751 A/1979).Als Partei iSd Paragraph 8, AVG ist jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt (gestaltet) wird vergleiche Adamovich-Funk, allgemeines Verwaltungsrecht3, 384), wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine "Berechtigungen", sondern bloß "Verpflichtungen" auferlegt (Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, 46). Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. (Hinweis auf E 30.1.1979, 1585/77, VwSlg 9751 A/1979).