Die Feststellung der alleinigen Parteistellung des grundbücherlichen Eigentümers iSd § 3 Abs 3 DMSG kann für spätere Verfahren ohne Zweifel nicht verbindlich sein. So muß es etwa dem "wahren" Eigentümer unbenommen bleiben, allfällige Anträge auf Zerstörung oder Veränderung des Denkmals (§ 5 DMSG) zu stellen, und ebenso muß dem solcherart am Unterschutztellungsverfahren als Partei beteiligten Nichteigentümer der Einwand seines fehlenden Eigentums in einem allfälligen Strafverfahren nach § 14 DMSG vorbehalten bleiben.Die Feststellung der alleinigen Parteistellung des grundbücherlichen Eigentümers iSd Paragraph 3, Absatz 3, DMSG kann für spätere Verfahren ohne Zweifel nicht verbindlich sein. So muß es etwa dem "wahren" Eigentümer unbenommen bleiben, allfällige Anträge auf Zerstörung oder Veränderung des Denkmals (Paragraph 5, DMSG) zu stellen, und ebenso muß dem solcherart am Unterschutztellungsverfahren als Partei beteiligten Nichteigentümer der Einwand seines fehlenden Eigentums in einem allfälligen Strafverfahren nach Paragraph 14, DMSG vorbehalten bleiben.