Gegen die Auffassung des Beschuldigten, wonach "die Zeit vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wiedereinsetzungsverfahren nicht auf die Vollstreckungsverjährung im meritorischen Verfahren anzurechnen" sei, spricht schon der Wortlaut des § 31 Abs 3 letzter Satz VStG, der schlechthin auf die Zeit "eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof" abstellt. Nach § 72 Abs 1 AVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Das Wiedereinsetzungsverfahren ist daherGegen die Auffassung des Beschuldigten, wonach "die Zeit vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wiedereinsetzungsverfahren nicht auf die Vollstreckungsverjährung im meritorischen Verfahren anzurechnen" sei, spricht schon der Wortlaut des Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz VStG, der schlechthin auf die Zeit "eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof" abstellt. Nach Paragraph 72, Absatz eins, AVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Das Wiedereinsetzungsverfahren ist daher
untrennbar mit jenem Verfahren verbunden, in welchem die den Wiedereinsetzungsgrund bildende Versäumung stattgefunden hat (Hinweis E 19.12.1992, 91/10/0122).