Die Vertragsparteien des gerichtlichen Vergleiches nach Beendigung eines Dienstverhältnisses sind in der vergleichsweisen Disposition insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. Eine Grenze findet diese Dispositionsbefugnis, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen wird, als gemessen an den Voraussetzungen des § 49 Abs 3 ASVG tatsächlich zustünde (Hinweis E 28.11.1962, 2031/61).Die Vertragsparteien des gerichtlichen Vergleiches nach Beendigung eines Dienstverhältnisses sind in der vergleichsweisen Disposition insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. Eine Grenze findet diese Dispositionsbefugnis, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen wird, als gemessen an den Voraussetzungen des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG tatsächlich zustünde (Hinweis E 28.11.1962, 2031/61).