Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
93/08/0240
Entscheidungsdatum
02.07.1996
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/08/0241
Rechtssatz
Verfehlt ist die - auf einen Verstoß gegen die guten Sitten (vgl zB Arb 10447) hinauslaufende - Auffassung, aus der Formulierung "Arbeiter" bzw "Arbeitnehmer" in der Lohnordnung des Kollektivvertrages sei der Schluß zu ziehen, daß damit nur männliche Arbeitnehmer gemeint sein könnten.Verfehlt ist die - auf einen Verstoß gegen die guten Sitten vergleiche zB Arb 10447) hinauslaufende - Auffassung, aus der Formulierung "Arbeiter" bzw "Arbeitnehmer" in der Lohnordnung des Kollektivvertrages sei der Schluß zu ziehen, daß damit nur männliche Arbeitnehmer gemeint sein könnten.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen
Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Arbeiter Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993080240.X01
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011
Dokumentnummer
JWR_1993080240_19960702X01