Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/08/0240

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/08/0240

Entscheidungsdatum

02.07.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0241

Rechtssatz

Verfehlt ist die - auf einen Verstoß gegen die guten Sitten vergleiche zB Arb 10447) hinauslaufende - Auffassung, aus der Formulierung "Arbeiter" bzw "Arbeitnehmer" in der Lohnordnung des Kollektivvertrages sei der Schluß zu ziehen, daß damit nur männliche Arbeitnehmer gemeint sein könnten.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Arbeiter Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993080240.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1993080240_19960702X01