Verwaltungsgerichtshof
02.07.1996
93/08/0240
Verfehlt ist die - auf einen Verstoß gegen die guten Sitten vergleiche zB Arb 10447) hinauslaufende - Auffassung, aus der Formulierung "Arbeiter" bzw "Arbeitnehmer" in der Lohnordnung des Kollektivvertrages sei der Schluß zu ziehen, daß damit nur männliche Arbeitnehmer gemeint sein könnten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/08/0241