Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1996

Geschäftszahl

93/08/0240

Rechtssatz

Verfehlt ist die - auf einen Verstoß gegen die guten Sitten vergleiche zB Arb 10447) hinauslaufende - Auffassung, aus der Formulierung "Arbeiter" bzw "Arbeitnehmer" in der Lohnordnung des Kollektivvertrages sei der Schluß zu ziehen, daß damit nur männliche Arbeitnehmer gemeint sein könnten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/08/0241