Der bloße Umstand, daß die Abwicklung des Konkursverfahrens einen längeren (von vornherein nicht konkret abschätzbaren) Zeitraum beansprucht, vermag die Anwendung des § 67 Abs 10 ASVG noch nicht zu rechtfertigen.Der bloße Umstand, daß die Abwicklung des Konkursverfahrens einen längeren (von vornherein nicht konkret abschätzbaren) Zeitraum beansprucht, vermag die Anwendung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG noch nicht zu rechtfertigen.