Wurde die Dienstgebereigenschaft nur im Zusammenhang mit einer konkreten Beitragspflicht, nicht aber (auch) ausdrücklich gegenüber bestimmten Dienstnehmern festgestellt, liegt kein Abspruch über die Versicherungspflicht, sondern (nur) über die Beitragspflicht vor (Hinweis E 22.6.1993, 92/08/0256). Daß der Spruch nicht (nur) in der Weise formuliert ist, daß der Bf "als Dienstgeber verpflichtet sei ...," sondern die Bezeichnung der Dienstgebereigenschaft des Bf von der Feststellung der Beitragspflicht sprachlich abgehoben ist, macht dabei keinen Unterschied.