Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 138 Abs 1 WRG ist die Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach dem WRG. Der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung kann auch in den Fällen des § 31 WRG verwirklicht werden.Grundvoraussetzung für die Anwendung des Paragraph 138, Absatz eins, WRG ist die Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach dem WRG. Der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung kann auch in den Fällen des Paragraph 31, WRG verwirklicht werden.