Art 6 MRK läßt dem Gesetzgeber in der Ausgestaltung von Kostenregelungen jedenfalls insoweit einen Spielraum, als keine erfolgsunabhängige Kostenregelung verfassungsrechtlich geboten ist. Aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles bestehen daher auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 74 AVG.Artikel 6, MRK läßt dem Gesetzgeber in der Ausgestaltung von Kostenregelungen jedenfalls insoweit einen Spielraum, als keine erfolgsunabhängige Kostenregelung verfassungsrechtlich geboten ist. Aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles bestehen daher auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 74, AVG.