Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
93/06/0155
Entscheidungsdatum
30.05.1996
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litd;
BauRallg;
Rechtssatz
Der Nachbar hat kein Recht darauf, daß Abstellplätze in ausreichender Zahl vorgesehen werden. Sein Recht besteht nur darin, wegen der aus Abstellplätzen zu befürchtenden Emissionen an deren Stelle Garagen zu begehren; dies jedoch nur dann, wenn sein anrainendes Objekt eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993060155.X08
Im RIS seit
05.06.2001
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1993060155_19960530X08