Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/06/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14017 A/1994

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

93/06/0096

Entscheidungsdatum

17.03.1994

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): E 17. März 1994, 93/06/0132

Rechtssatz

Bei Geruchsbelästigungen durch Nutztiere im Wohngebiet ist nicht die Geruchsemission einer Pferdehaltung im Verhältnis zu anderen Nutztieren maßgebend, sondern die Frage, ob und welche Geruchsemissionen von einem Pferdestall auf dem Nachbargrundstück im Verhältnis zu jenem Zustand, bei dem sich ein solcher Pferdestall auf dem Nachbargrundstück nicht befindet, ausgehen bzw ob durch Festlegung größerer Abstände Geruchsbelästigungen oder Lärmbelästigungen auf dem Nachbargrundstück vermieden werden können.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060096.X10

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1993060096_19940317X10