Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/05/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/05/0219

Entscheidungsdatum

12.10.1993

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs2 idF 1976/018;
BauO Wr §135 Abs1 idF 1992/048;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Verpflichtung nach Paragraph 129, Absatz 2, Wr BauO trifft den Eigentümer kraft Gesetzes. Sie bedarf zu ihrer Konkretisierung nicht erst eines baupolizeilichen Auftrages, der nur eine Vollziehungsverfügung ist und durch den der Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden soll, den dem Gesetz entsprechenden Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Es liegt also eine Übertretung der Instandhaltungspflicht auch dann vor, wenn die Erfüllungsfrist des auf die Beseitigung der festgestellten Baugebrechen gerichteten baupolizeilichen Auftrages nocht nicht abgelaufen ist (Hinweis E 2.6.1969, 249/69).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050219.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1993050219_19931012X01