Verwaltungsgerichtshof
12.10.1993
93/05/0219
Die Verpflichtung nach Paragraph 129, Absatz 2, Wr BauO trifft den Eigentümer kraft Gesetzes. Sie bedarf zu ihrer Konkretisierung nicht erst eines baupolizeilichen Auftrages, der nur eine Vollziehungsverfügung ist und durch den der Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden soll, den dem Gesetz entsprechenden Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Es liegt also eine Übertretung der Instandhaltungspflicht auch dann vor, wenn die Erfüllungsfrist des auf die Beseitigung der festgestellten Baugebrechen gerichteten baupolizeilichen Auftrages nocht nicht abgelaufen ist (Hinweis E 2.6.1969, 249/69).