Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/05/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/05/0196

Entscheidungsdatum

07.12.1993

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine typenmäßige Beurteilung eines Bauvorhabens hat dann zu erfolgen, wenn zu überprüfen ist, ob eine Anlage mit der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung vereinbar ist, wobei ein - an sich - typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden kann. Bei der Frage, ob die bauliche Anlage iSd Paragraph 23, Absatz 2, OÖ BauO 1976 in allen ihren Teilen so geplant und errichtet wird, daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden, kann aber - dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes - nur die konkrete bauliche Anlage berücksichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050196.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1993050196_19931207X03

Rechtssatz für 95/05/0287

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/05/0287

Entscheidungsdatum

23.04.1996

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/07 93/05/0196 3

Stammrechtssatz

Eine typenmäßige Beurteilung eines Bauvorhabens hat dann zu erfolgen, wenn zu überprüfen ist, ob eine Anlage mit der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung vereinbar ist, wobei ein - an sich - typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden kann. Bei der Frage, ob die bauliche Anlage iSd Paragraph 23, Absatz 2, OÖ BauO 1976 in allen ihren Teilen so geplant und errichtet wird, daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden, kann aber - dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes - nur die konkrete bauliche Anlage berücksichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050287.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995050287_19960423X02