Verwaltungsgerichtshof
07.12.1993
93/05/0196
Eine typenmäßige Beurteilung eines Bauvorhabens hat dann zu erfolgen, wenn zu überprüfen ist, ob eine Anlage mit der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung vereinbar ist, wobei ein - an sich - typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden kann. Bei der Frage, ob die bauliche Anlage iSd Paragraph 23, Absatz 2, OÖ BauO 1976 in allen ihren Teilen so geplant und errichtet wird, daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden, kann aber - dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes - nur die konkrete bauliche Anlage berücksichtigt werden.