Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15641 A/2001
Rechtssatznummer
16
Geschäftszahl
99/07/0177
Entscheidungsdatum
04.07.2001
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs2 Z2;
AWG 1990 §2 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/04/0241 E 21. März 1995 VwSlg 14225 A/1995 RS 4
Stammrechtssatz
Wirtschaftkreisläufe können im Hinblick auf § 1 Abs 3 AWG 1990 nur dann als "spezifisch" bezeichnet werden (und daher Maßnahmen einer Verwertung in spezifischen Wirtschaftskreisläufen dem in § 2 Abs 2 Z 2 AWG 1990 vorgesehenen Fall einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung nur dann gleichstehen), wenn die Bedingungen ihres Ablaufes von der Entstehung der zu verwertenden Sache bis zu ihrer Verwertung eine Erfassung und Behandlung nach dem AWG 1990 im öffentlichen Interesse nicht geboten erscheinen lassen.Wirtschaftkreisläufe können im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 3, AWG 1990 nur dann als "spezifisch" bezeichnet werden (und daher Maßnahmen einer Verwertung in spezifischen Wirtschaftskreisläufen dem in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 1990 vorgesehenen Fall einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung nur dann gleichstehen), wenn die Bedingungen ihres Ablaufes von der Entstehung der zu verwertenden Sache bis zu ihrer Verwertung eine Erfassung und Behandlung nach dem AWG 1990 im öffentlichen Interesse nicht geboten erscheinen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999070177.X16
Im RIS seit
27.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015
Dokumentnummer
JWR_1999070177_20010704X16