Verwaltungsgerichtshof
21.03.1995
93/04/0241
Wirtschaftkreisläufe können im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 3, AWG 1990 nur dann als "spezifisch" bezeichnet werden (und daher Maßnahmen einer Verwertung in spezifischen Wirtschaftskreisläufen dem in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 1990 vorgesehenen Fall einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung nur dann gleichstehen), wenn die Bedingungen ihres Ablaufes von der Entstehung der zu verwertenden Sache bis zu ihrer Verwertung eine Erfassung und Behandlung nach dem AWG 1990 im öffentlichen Interesse nicht geboten erscheinen lassen.