Die Behörde darf - trotz Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung - das Verhalten des Konzessionswerbers, dessentwegen er bestraft worden ist, in die von ihr bei Prüfung der Frage der Zuverlässigkeit iSd § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973 anzustellenden Erwägungen einbeziehen (Hinweis: E 28.2.1989, 87/04/0130).Die Behörde darf - trotz Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung - das Verhalten des Konzessionswerbers, dessentwegen er bestraft worden ist, in die von ihr bei Prüfung der Frage der Zuverlässigkeit iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 anzustellenden Erwägungen einbeziehen (Hinweis: E 28.2.1989, 87/04/0130).