Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/04/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13208 A/1990

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/04/0171

Entscheidungsdatum

29.05.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist dann gerechtfertigt, wenn ihre Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (Hinweis E 24.1.1989, 86/04/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040171.X02

Im RIS seit

29.05.1990

Dokumentnummer

JWR_1989040171_19900529X02

Rechtssatz für 91/04/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/04/0165

Entscheidungsdatum

05.11.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0171 2

Stammrechtssatz

Die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist dann gerechtfertigt, wenn ihre Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (Hinweis E 24.1.1989, 86/04/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040165.X02

Im RIS seit

05.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011

Dokumentnummer

JWR_1991040165_19911105X02

Rechtssatz für 91/01/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/01/0137

Entscheidungsdatum

17.06.1992

Index

L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L70714 Spielapparate Oberösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
VeranstaltungsG OÖ 1954 §4 litb;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0171 2

Stammrechtssatz

Die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist dann gerechtfertigt, wenn ihre Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (Hinweis E 24.1.1989, 86/04/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010137.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1991010137_19920617X01

Rechtssatz für 93/04/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/04/0042

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0171 2

Stammrechtssatz

Die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist dann gerechtfertigt, wenn ihre Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (Hinweis E 24.1.1989, 86/04/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040042.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1993040042_19930921X01

Rechtssatz für 93/04/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/04/0158

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0171 2

Stammrechtssatz

Die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist dann gerechtfertigt, wenn ihre Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (Hinweis E 24.1.1989, 86/04/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040158.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1993040158_19931123X01

Rechtssatz für 94/03/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/03/0174

Entscheidungsdatum

24.05.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0171 2

Stammrechtssatz

Die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist dann gerechtfertigt, wenn ihre Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (Hinweis E 24.1.1989, 86/04/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030174.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994030174_19950524X01