Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/02/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/02/0194

Entscheidungsdatum

04.03.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung läßt es zwar nicht zu, daß sich der Arbeitgeber aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt, es muß ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen, um die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die Tatsache der Bestellung einer für den Betriebsinhaber verantwortlichen Person für sich allein ist dabei noch nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Betriebsinhabers bzw des gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich Verantwortlichen zu erweisen (Hinweis E 7.3.1984, 84/09/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020194.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993020194_19940304X04