§ 29a lit b Krnt VeranstaltungsG enthält einen eigenständigen Verfallstatbestand, welcher keinen Bezug zum Tatbestand nach lit a hat: Verbotene Geräte unterliegen unabhängig von irgendwelchen Tatbestandsmerkmalen der lit a dem Verfall nach lit b (des § 29a Krnt VeranstaltungsG). Der Bf (er erblickt im Beschwerdefall eine Rechtswidrigkeit darin, daß die Beh das letzte Wort im § 29a lit b Krnt VeranstaltungsG "hat" im Sinne von "werden" verstanden hat) räumt ein, daß die Gesetzestextierung offenkundig mißlungen ist. Zur Korrektur dieses bloßen Redaktionsversehens (Hinweis Bydlinski in Rummel I, 2te Aufl, § 6 ABGB, Rz 25, Larenz, Methodenlehre, 4te Aufl, S 387) war die Behörde aber berechtigt.Paragraph 29 a, Litera b, Krnt VeranstaltungsG enthält einen eigenständigen Verfallstatbestand, welcher keinen Bezug zum Tatbestand nach Litera a, hat: Verbotene Geräte unterliegen unabhängig von irgendwelchen Tatbestandsmerkmalen der Litera a, dem Verfall nach Litera b, (des Paragraph 29 a, Krnt VeranstaltungsG). Der Bf (er erblickt im Beschwerdefall eine Rechtswidrigkeit darin, daß die Beh das letzte Wort im Paragraph 29 a, Litera b, Krnt VeranstaltungsG "hat" im Sinne von "werden" verstanden hat) räumt ein, daß die Gesetzestextierung offenkundig mißlungen ist. Zur Korrektur dieses bloßen Redaktionsversehens (Hinweis Bydlinski in Rummel römisch eins, 2te Aufl, Paragraph 6, ABGB, Rz 25, Larenz, Methodenlehre, 4te Aufl, S 387) war die Behörde aber berechtigt.