§ 6 Abs 1 Z 2 WaffG spricht im Gegensatz zu § 2 bis § 5 WaffG ganz allgemein von Waffen. Es sollen durch diese Bestimmung sämtliche Waffen iSd WaffG gegen den Zugriff von Personen geschützt werden, die keine Waffenberechtigung nach dem WaffG haben (Hinweis E 28.3.1980, 564/80). Dies gilt selbst für dieParagraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG spricht im Gegensatz zu Paragraph 2 bis Paragraph 5, WaffG ganz allgemein von Waffen. Es sollen durch diese Bestimmung sämtliche Waffen iSd WaffG gegen den Zugriff von Personen geschützt werden, die keine Waffenberechtigung nach dem WaffG haben (Hinweis E 28.3.1980, 564/80). Dies gilt selbst für die
in § 30 WaffG angeführten Waffen gegenüber Personen unter 18 Jahren (vgl § 14 WaffG) und Personen, gegenüber denen ein Waffenverbot besteht (vgl § 12, § 13 WaffG).in Paragraph 30, WaffG angeführten Waffen gegenüber Personen unter 18 Jahren vergleiche Paragraph 14, WaffG) und Personen, gegenüber denen ein Waffenverbot besteht vergleiche Paragraph 12,, Paragraph 13, WaffG).