Das Zurücklassen einer Schrotflinte, also einer Schußwaffe iSd § 29 WaffG, in einem unversperrten PKW - wenn auch nur kurzfristig, aber frei sichtbar - stellt keine sorgfältige Aufbewahrung einer Waffe iSd § 6 Abs 1 Z 2 WaffG dar (Hinweis E 3.3.1982, 81/01/0150).Das Zurücklassen einer Schrotflinte, also einer Schußwaffe iSd Paragraph 29, WaffG, in einem unversperrten PKW - wenn auch nur kurzfristig, aber frei sichtbar - stellt keine sorgfältige Aufbewahrung einer Waffe iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG dar (Hinweis E 3.3.1982, 81/01/0150).