Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
93/01/1448
Entscheidungsdatum
16.11.1994
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/01/0060 1
Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit einer Person ist im Interesse der Allgemeinheit ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei nicht erforderlich, daß bereits von der Faustfeuerwaffe mißbräuchlich oder leichtfertig Gebrauch gemacht worden ist. (Hinweis E 21.9.1988, 88/01/0130). Die Unzuverlässigkeit, die zum Entzug der Waffenbesitzkarte berechtigt, kann daher auch aus dem unbefugten Führen einer Faustfeuerwaffe entnommen werden (hier: Führen eines geladenen Revolvers im Auto).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011448.X02
Im RIS seit
25.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018
Dokumentnummer
JWR_1993011448_19941116X02