Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/01/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/01/0031

Entscheidungsdatum

30.05.1990

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/01/0060 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit einer Person ist im Interesse der Allgemeinheit ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei nicht erforderlich, daß bereits von der Faustfeuerwaffe mißbräuchlich oder leichtfertig Gebrauch gemacht worden ist. (Hinweis E 21.9.1988, 88/01/0130). Die Unzuverlässigkeit, die zum Entzug der Waffenbesitzkarte berechtigt, kann daher auch aus dem unbefugten Führen einer Faustfeuerwaffe entnommen werden (hier: Führen eines geladenen Revolvers im Auto).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010031.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1990010031_19900530X01

Rechtssatz für 90/01/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/01/0060

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §5;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit einer Person ist im Interesse der Allgemeinheit ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei nicht erforderlich, daß bereits von der Faustfeuerwaffe mißbräuchlich oder leichtfertig Gebrauch gemacht worden ist. (Hinweis E 21.9.1988, 88/01/0130). Die Unzuverlässigkeit, die zum Entzug der Waffenbesitzkarte berechtigt, kann daher auch aus dem unbefugten Führen einer Faustfeuerwaffe entnommen werden (hier: Führen eines geladenen Revolvers im Auto).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010060.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1990010060_19900620X01

Rechtssatz für 93/01/0667

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/01/0667

Entscheidungsdatum

07.10.1993

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/01/0060 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit einer Person ist im Interesse der Allgemeinheit ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei nicht erforderlich, daß bereits von der Faustfeuerwaffe mißbräuchlich oder leichtfertig Gebrauch gemacht worden ist. (Hinweis E 21.9.1988, 88/01/0130). Die Unzuverlässigkeit, die zum Entzug der Waffenbesitzkarte berechtigt, kann daher auch aus dem unbefugten Führen einer Faustfeuerwaffe entnommen werden (hier: Führen eines geladenen Revolvers im Auto).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010667.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1993010667_19931007X02

Rechtssatz für 93/01/1448

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/01/1448

Entscheidungsdatum

16.11.1994

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/01/0060 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit einer Person ist im Interesse der Allgemeinheit ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei nicht erforderlich, daß bereits von der Faustfeuerwaffe mißbräuchlich oder leichtfertig Gebrauch gemacht worden ist. (Hinweis E 21.9.1988, 88/01/0130). Die Unzuverlässigkeit, die zum Entzug der Waffenbesitzkarte berechtigt, kann daher auch aus dem unbefugten Führen einer Faustfeuerwaffe entnommen werden (hier: Führen eines geladenen Revolvers im Auto).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011448.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1993011448_19941116X02