Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
90/01/0060
Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit einer Person ist im Interesse der Allgemeinheit ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei nicht erforderlich, daß bereits von der Faustfeuerwaffe mißbräuchlich oder leichtfertig Gebrauch gemacht worden ist. (Hinweis E 21.9.1988, 88/01/0130). Die Unzuverlässigkeit, die zum Entzug der Waffenbesitzkarte berechtigt, kann daher auch aus dem unbefugten Führen einer Faustfeuerwaffe entnommen werden (hier: Führen eines geladenen Revolvers im Auto).