Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/18/0479

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/18/0479

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Rechtssatz

Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung gem Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, der römisch fünf über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl 1981/527, weder den Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem der Beschuldigte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen muß, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180479.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992180479_19930225X03