Aus der Vorschrift des § 8 Abs 1 Z 1 der V über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl 1981/527, ergibt sich, daß die in dessen zweitem Satz näher angeführten Maschinen (hier: Pressen gem § 8 Abs 1 Z 1 lit f) eine demonstrative Aufzählung der im ersten Satz allgemein umschriebenen Maschinen darstellen (argumentum: "insbesondere").Aus der Vorschrift des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, der römisch fünf über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl 1981/527, ergibt sich, daß die in dessen zweitem Satz näher angeführten Maschinen (hier: Pressen gem Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,) eine demonstrative Aufzählung der im ersten Satz allgemein umschriebenen Maschinen darstellen (argumentum: "insbesondere").