Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/17/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6927 F/1994

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/17/0179

Entscheidungsdatum

21.10.1994

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Videoabgabe Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1963 §26 Abs2 idF 1976/037;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §26 Abs3 idF 1981/016;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §26 Abs5 idF 1986/035;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
VergnügungssteuerGNov Wr 1976;
VergnügungssteuerGNov Wr 1986;

Beachte

Siehe: 92/17/0179 E 26. November 1993 = Teilerkenntnis betreffend die im angefochtenen Bescheid unter III, VI. und VIII genannten Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz.

Rechtssatz

Aus der Entwicklungsgeschichte des Wr VergnügungssteuerG 1963 und den die Absicht des historischen Gesetzgebers beleuchtenden Gesetzesmaterialien geht hervor, daß es dem Gesetzgeber schon vor der Vergnügungssteuergesetz-Novelle 1986 jeweils darum zu tun war, mit dem höchsten Steuersatz unter anderem jene Apparate zu erfassen, mit denen auf irgendeine Weise ein Gewinn (das ist ein den Einsatz übersteigender Vermögenszuwachs) erzielt werden konnte. Die schrittweise Erweiterung des diesbezüglichen Tatbestandes läßt hiebei weiters die Absicht erkennen, auch versuchte Umgehungen der ursprünglichen Regelung der Novelle 1976 zu erfassen. Insbesondere lag es in der Absicht des Gesetzgebers der Novelle 1986, jene Geräte dem höchsten Steuersatz zu unterwerfen, die als Glücksspielgeräte Verwendung finden könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170179.X04

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1992170179_19941021X04