Verwaltungsgerichtshof
21.10.1994
92/17/0179
Aus der Entwicklungsgeschichte des Wr VergnügungssteuerG 1963 und den die Absicht des historischen Gesetzgebers beleuchtenden Gesetzesmaterialien geht hervor, daß es dem Gesetzgeber schon vor der Vergnügungssteuergesetz-Novelle 1986 jeweils darum zu tun war, mit dem höchsten Steuersatz unter anderem jene Apparate zu erfassen, mit denen auf irgendeine Weise ein Gewinn (das ist ein den Einsatz übersteigender Vermögenszuwachs) erzielt werden konnte. Die schrittweise Erweiterung des diesbezüglichen Tatbestandes läßt hiebei weiters die Absicht erkennen, auch versuchte Umgehungen der ursprünglichen Regelung der Novelle 1976 zu erfassen. Insbesondere lag es in der Absicht des Gesetzgebers der Novelle 1986, jene Geräte dem höchsten Steuersatz zu unterwerfen, die als Glücksspielgeräte Verwendung finden könnten.
Siehe:
92/17/0179 E 26. November 1993 = Teilerkenntnis betreffend die im angefochtenen Bescheid unter römisch drei, römisch sechs. und römisch acht genannten Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz.