Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/17/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6927 F/1994

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/17/0179

Entscheidungsdatum

21.10.1994

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Siehe: 92/17/0179 E 26. November 1993 = Teilerkenntnis betreffend die im angefochtenen Bescheid unter III, VI. und VIII genannten Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz.

Rechtssatz

Handelt es sich bei den von einem Automaten ausgegebenen Waren um solche von gleicher Art und gleichem Wert, so ist das Vorliegen eines Spieles zu verneinen. Liegen jedoch VERSCHIEDENE Warengattungen vor, besteht die "Unterhaltung" für den Benützer in diesem Fall nach der Lebenserfahrung eben darin, nicht zu wissen, welche Warengattung der Apparat tatsächlich ausgeben werde, oder darin, solange den Einwurf der betreffenden Münzen vorzunehmen, bis der Benützer das Gewünschte erhält, und handelt es sich bei diesen Gegenständen um billige, unnütze Kleinigkeiten vergleiche den Erwerb einer "Uhr" um ÖS 10,--), dann stehen die Elemente eines Spieles so sehr im Vordergrund, daß es sich eindeutig um einen Spielapparat handelt. Diesfalls trifft der Benützer keine sonst übliche rationale Kaufentscheidung (Hinweis E 10.10.1991, 91/17/0073).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170179.X01

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1992170179_19941021X01

Rechtssatz für 92/17/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/17/0208

Entscheidungsdatum

16.12.1994

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/17/0209 E 16. Dezember 1994 92/17/0210 E 16. Dezember 1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/21 92/17/0179 1 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Handelt es sich bei den von einem Automaten ausgegebenen Waren um solche von gleicher Art und gleichem Wert, so ist das Vorliegen eines Spieles zu verneinen. Liegen jedoch VERSCHIEDENE Warengattungen vor, besteht die "Unterhaltung" für den Benützer in diesem Fall nach der Lebenserfahrung eben darin, nicht zu wissen, welche Warengattung der Apparat tatsächlich ausgeben werde, oder darin, solange den Einwurf der betreffenden Münzen vorzunehmen, bis der Benützer das Gewünschte erhält, und handelt es sich bei diesen Gegenständen um billige, unnütze Kleinigkeiten vergleiche den Erwerb einer "Uhr" um ÖS 10,--), dann stehen die Elemente eines Spieles so sehr im Vordergrund, daß es sich eindeutig um einen Spielapparat handelt. Diesfalls trifft der Benützer keine sonst übliche rationale Kaufentscheidung (Hinweis E 10.10.1991, 91/17/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170208.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992170208_19941216X01

Rechtssatz für 93/17/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/17/0110

Entscheidungsdatum

16.12.1994

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/17/0111 E 16. Dezember 1994 93/17/0112 E 16. Dezember 1994 93/17/0113 E 16. Dezember 1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/21 92/17/0179 1 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Handelt es sich bei den von einem Automaten ausgegebenen Waren um solche von gleicher Art und gleichem Wert, so ist das Vorliegen eines Spieles zu verneinen. Liegen jedoch VERSCHIEDENE Warengattungen vor, besteht die "Unterhaltung" für den Benützer in diesem Fall nach der Lebenserfahrung eben darin, nicht zu wissen, welche Warengattung der Apparat tatsächlich ausgeben werde, oder darin, solange den Einwurf der betreffenden Münzen vorzunehmen, bis der Benützer das Gewünschte erhält, und handelt es sich bei diesen Gegenständen um billige, unnütze Kleinigkeiten vergleiche den Erwerb einer "Uhr" um ÖS 10,--), dann stehen die Elemente eines Spieles so sehr im Vordergrund, daß es sich eindeutig um einen Spielapparat handelt. Diesfalls trifft der Benützer keine sonst übliche rationale Kaufentscheidung (Hinweis E 10.10.1991, 91/17/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170110.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993170110_19941216X01