Verwaltungsgerichtshof
21.10.1994
92/17/0179
Handelt es sich bei den von einem Automaten ausgegebenen Waren um solche von gleicher Art und gleichem Wert, so ist das Vorliegen eines Spieles zu verneinen. Liegen jedoch VERSCHIEDENE Warengattungen vor, besteht die "Unterhaltung" für den Benützer in diesem Fall nach der Lebenserfahrung eben darin, nicht zu wissen, welche Warengattung der Apparat tatsächlich ausgeben werde, oder darin, solange den Einwurf der betreffenden Münzen vorzunehmen, bis der Benützer das Gewünschte erhält, und handelt es sich bei diesen Gegenständen um billige, unnütze Kleinigkeiten vergleiche den Erwerb einer "Uhr" um ÖS 10,--), dann stehen die Elemente eines Spieles so sehr im Vordergrund, daß es sich eindeutig um einen Spielapparat handelt. Diesfalls trifft der Benützer keine sonst übliche rationale Kaufentscheidung (Hinweis E 10.10.1991, 91/17/0073).
Siehe:
92/17/0179 E 26. November 1993 = Teilerkenntnis betreffend die im angefochtenen Bescheid unter römisch drei, römisch sechs. und römisch acht genannten Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz.