Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/17/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/17/0102

Entscheidungsdatum

16.12.1994

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GewStG §29 Abs1;

Rechtssatz

Ein berechtigtes Interesse iSd Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz GewStG ist immer dann gegeben, wenn über die Höhe der zu entrichtenden Lohnsummensteuer zwischen dem Steuerschuldner und der hebeberechtigten Gemeinde keine Einigung bzw Streit besteht. Das Finanzamt hat, wenn die formellen Voraussetzungen des Paragraph 29, GewStG erfüllt sind, dem Antrag durch Erlassung eines förmlichen Lohnsummensteuermeßbescheides zu entsprechen. Liegen die formellen Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle vor, dann ist das Finanzamt sohin zur Ablehnung (Abweisung) des Antrages der Gemeinde auf Erlassung eines Lohnsummensteuermeßbescheides nicht befugt, sondern hat einen förmlichen Steuermeßbescheid zu erlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170102.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992170102_19941216X02

Rechtssatz für 92/17/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/17/0041

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GewStG §29 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/17/0047 E 22. Februar 1995 92/17/0048 E 22. Februar 1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/16 92/17/0102 2

Stammrechtssatz

Ein berechtigtes Interesse iSd Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz GewStG ist immer dann gegeben, wenn über die Höhe der zu entrichtenden Lohnsummensteuer zwischen dem Steuerschuldner und der hebeberechtigten Gemeinde keine Einigung bzw Streit besteht. Das Finanzamt hat, wenn die formellen Voraussetzungen des Paragraph 29, GewStG erfüllt sind, dem Antrag durch Erlassung eines förmlichen Lohnsummensteuermeßbescheides zu entsprechen. Liegen die formellen Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle vor, dann ist das Finanzamt sohin zur Ablehnung (Abweisung) des Antrages der Gemeinde auf Erlassung eines Lohnsummensteuermeßbescheides nicht befugt, sondern hat einen förmlichen Steuermeßbescheid zu erlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170041.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992170041_19950222X02