Verwaltungsgerichtshof
16.12.1994
92/17/0102
Ein berechtigtes Interesse iSd Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz GewStG ist immer dann gegeben, wenn über die Höhe der zu entrichtenden Lohnsummensteuer zwischen dem Steuerschuldner und der hebeberechtigten Gemeinde keine Einigung bzw Streit besteht. Das Finanzamt hat, wenn die formellen Voraussetzungen des Paragraph 29, GewStG erfüllt sind, dem Antrag durch Erlassung eines förmlichen Lohnsummensteuermeßbescheides zu entsprechen. Liegen die formellen Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle vor, dann ist das Finanzamt sohin zur Ablehnung (Abweisung) des Antrages der Gemeinde auf Erlassung eines Lohnsummensteuermeßbescheides nicht befugt, sondern hat einen förmlichen Steuermeßbescheid zu erlassen.