Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/17/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/17/0055

Entscheidungsdatum

15.04.1994

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Rechtssatz

Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 ergibt, ist entscheidend, daß durch die Betätigung eines Spielapparates die Verletzung oder Tötung von Menschen optisch bzw akustisch DARGESTELLT wird. Es genügt für die Erfülllung dieses Tatbestandes nicht, daß die Auseinandersetzungen gewaltsam geführt werden. Auch durch einen Schlag auf den Kopf und das Verschwinden des Gegners von der Bildfläche wird (noch) nicht die Verletzung oder Tötung von Menschen dargestellt. Auf die "Darstellung" der Tötung oder Verletzung kommt es an; nicht aber darauf, daß durch das Hinzutreten eines weiteren Erkenntniselementes die dargestellte Handlung als eine solche Tötungshandlung oder Verletzungshandlung zu "interpretieren" ist. Daß aber ein "Schlag auf den Kopf" ohne weiteres und notwendigerweise eine Tötung oder Verletzung eines Menschen indiziert und nicht ein bloßes Ausscheiden aus dem Spiel, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170055.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992170055_19940415X02