Verwaltungsgerichtshof
15.04.1994
92/17/0055
Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 ergibt, ist entscheidend, daß durch die Betätigung eines Spielapparates die Verletzung oder Tötung von Menschen optisch bzw akustisch DARGESTELLT wird. Es genügt für die Erfülllung dieses Tatbestandes nicht, daß die Auseinandersetzungen gewaltsam geführt werden. Auch durch einen Schlag auf den Kopf und das Verschwinden des Gegners von der Bildfläche wird (noch) nicht die Verletzung oder Tötung von Menschen dargestellt. Auf die "Darstellung" der Tötung oder Verletzung kommt es an; nicht aber darauf, daß durch das Hinzutreten eines weiteren Erkenntniselementes die dargestellte Handlung als eine solche Tötungshandlung oder Verletzungshandlung zu "interpretieren" ist. Daß aber ein "Schlag auf den Kopf" ohne weiteres und notwendigerweise eine Tötung oder Verletzung eines Menschen indiziert und nicht ein bloßes Ausscheiden aus dem Spiel, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.