Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/13/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/13/0147

Entscheidungsdatum

24.01.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung iSd Paragraph 232, Absatz eins, BAO kann im wesentlichen dann gesprochen werden, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muß, daß nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden unter anderem bei drohendem Konkursverfahren oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleuderung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein. Dabei reicht der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung aus eine vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich (Hinweis E 25.10.1995, 94/15/0169). Bei Hervorkommen von den Abgabenbehörden bisher nicht offen gelegtem Vermögen in Höhe von 24 Mio öS liegt - insbesondere bei bisher gezeigtem, steuerunehrlichem Verhalten - der Verdacht einer Abgabenhinterziehung nahe. Im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages war die Verlassenschaft noch nicht eingeantwortet, erbserklärter Erbe war der Abgabepflichtige. Die Verlassenschaft bestand ausschließlich aus beweglichem Vermögen, überwiegend aus Sparbüchern (für die im Verlassenschaftsverfahren bekannt gewordenen Sparguthaben in der Höhe von 24 Mio öS sind bisher keine Einkünfte erklärt worden, aus denen dieser Vermögenszuwachs stammen könnte). Bei dieser Sachlage erscheint die Folgerung der Behörde, eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Abgabeneinbringung liege vor, schlüssig, wobei sie sich insbesondere auf den Wohnsitz des Abgabepflichtigen im Ausland stützen konnte, zumal mit dem Wohnsitzstaat (hier: Israel) nicht einmal Rechtshilfevereinbarungen in Abgabensachen bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130147.X03

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1995130147_19960124X03

Rechtssatz für 92/15/0235

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/15/0235

Entscheidungsdatum

23.05.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/15/0236

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/24 95/13/0147 3

Stammrechtssatz

Von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung iSd Paragraph 232, Absatz eins, BAO kann im wesentlichen dann gesprochen werden, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muß, daß nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden unter anderem bei drohendem Konkursverfahren oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleuderung, be Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein. Dabei reicht der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung aus eine vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich (Hinweis E 25.10.1995, 94/15/0169). Bei Hervorkommen von den Abgabenbehörden bisher nicht offen gelegtem Vermögen in Höhe von 24 Mio öS liegt - insbesondere bei bisher gezeigtem, steuerunehrlichem Verhalten - der Verdacht einer Abgabenhinterziehung nahe. Im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages war die Verlassenschaft noch nicht eingeantwortet, erbserklärter Erbe war der Abgabepflichtige. Die Verlassenschaft bestand ausschließlich aus beweglichem Vermögen, überwiegend aus Sparbüchern (für die im Verlassenschaftsverfahren bekannt gewordenen Sparguthaben in der Höhe von 24 Mio öS sind bisher keine Einkünfte erklärt worden, aus denen dieser Vermögenszuwachs stammen könnte). Bei dieser Sachlage erscheint die Folgerung der Behörde, eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Abgabeneinbringung liege vor, schlüssig, wobei sie sich insbesondere auf den Wohnsitz des Abgabepflichtigen im Ausland stützen konnte, zumal mit dem Wohnsitzstaat (hier: Israel) nicht einmal Rechtshilfevereinbarungen in Abgabensachen bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992150235.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1992150235_19960523X03

Rechtssatz für 97/15/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7377 F/1999

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/15/0030

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/24 95/13/0147 3 (hier nur Satz 1 und 2)

Stammrechtssatz

Von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung iSd Paragraph 232, Absatz eins, BAO kann im wesentlichen dann gesprochen werden, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muß, daß nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden unter anderem bei drohendem Konkursverfahren oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleuderung, be Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein. Dabei reicht der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung aus eine vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich (Hinweis E 25.10.1995, 94/15/0169). Bei Hervorkommen von den Abgabenbehörden bisher nicht offen gelegtem Vermögen in Höhe von 24 Mio öS liegt - insbesondere bei bisher gezeigtem, steuerunehrlichem Verhalten - der Verdacht einer Abgabenhinterziehung nahe. Im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages war die Verlassenschaft noch nicht eingeantwortet, erbserklärter Erbe war der Abgabepflichtige. Die Verlassenschaft bestand ausschließlich aus beweglichem Vermögen, überwiegend aus Sparbüchern (für die im Verlassenschaftsverfahren bekannt gewordenen Sparguthaben in der Höhe von 24 Mio öS sind bisher keine Einkünfte erklärt worden, aus denen dieser Vermögenszuwachs stammen könnte). Bei dieser Sachlage erscheint die Folgerung der Behörde, eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Abgabeneinbringung liege vor, schlüssig, wobei sie sich insbesondere auf den Wohnsitz des Abgabepflichtigen im Ausland stützen konnte, zumal mit dem Wohnsitzstaat (hier: Israel) nicht einmal Rechtshilfevereinbarungen in Abgabensachen bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150030.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1997150030_19990325X03

Rechtssatz für 97/15/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/15/0031

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/24 95/13/0147 3 (hier nur Satz 1 und 2)

Stammrechtssatz

Von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung iSd Paragraph 232, Absatz eins, BAO kann im wesentlichen dann gesprochen werden, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muß, daß nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden unter anderem bei drohendem Konkursverfahren oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleuderung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein. Dabei reicht der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung aus eine vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich (Hinweis E 25.10.1995, 94/15/0169). Bei Hervorkommen von den Abgabenbehörden bisher nicht offen gelegtem Vermögen in Höhe von 24 Mio öS liegt - insbesondere bei bisher gezeigtem, steuerunehrlichem Verhalten - der Verdacht einer Abgabenhinterziehung nahe. Im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages war die Verlassenschaft noch nicht eingeantwortet, erbserklärter Erbe war der Abgabepflichtige. Die Verlassenschaft bestand ausschließlich aus beweglichem Vermögen, überwiegend aus Sparbüchern (für die im Verlassenschaftsverfahren bekannt gewordenen Sparguthaben in der Höhe von 24 Mio öS sind bisher keine Einkünfte erklärt worden, aus denen dieser Vermögenszuwachs stammen könnte). Bei dieser Sachlage erscheint die Folgerung der Behörde, eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Abgabeneinbringung liege vor, schlüssig, wobei sie sich insbesondere auf den Wohnsitz des Abgabepflichtigen im Ausland stützen konnte, zumal mit dem Wohnsitzstaat (hier: Israel) nicht einmal Rechtshilfevereinbarungen in Abgabensachen bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150031.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1997150031_19990325X03