Ob im Falle der Erforderlichkeit umfangreicher Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens mit einer Aufhebung vorgegangen wird, liegt im Ermessen der Rechtsmittelbehörde (Hinweis Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz4, Rz 23, zweiter Absatz zu § 161 bis § 164 FinStrG; Dorazil-Harbich, Finanzstrafgesetz, Anm 1 zu § 161 FinStrG).Ob im Falle der Erforderlichkeit umfangreicher Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens mit einer Aufhebung vorgegangen wird, liegt im Ermessen der Rechtsmittelbehörde (Hinweis Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz4, Rz 23, zweiter Absatz zu Paragraph 161 bis Paragraph 164, FinStrG; Dorazil-Harbich, Finanzstrafgesetz, Anmerkung 1 zu Paragraph 161, FinStrG).