Der AbgBeh ist im Rahmen der ihr obliegenden, auf Grund freier Beweiswürdigung zu beurteilenden Feststellung des Sachverhaltes kein Ermessen eingeräumt. Im Bereich der Sachverhaltsfeststellung ist die AbgBeh vielmehr an das Gesetz gebunden und es besteht für sie keine nach § 20 BAO auszuübende Wahl zwischen zwei oder mehreren Entscheidungsmöglichkeiten.Der AbgBeh ist im Rahmen der ihr obliegenden, auf Grund freier Beweiswürdigung zu beurteilenden Feststellung des Sachverhaltes kein Ermessen eingeräumt. Im Bereich der Sachverhaltsfeststellung ist die AbgBeh vielmehr an das Gesetz gebunden und es besteht für sie keine nach Paragraph 20, BAO auszuübende Wahl zwischen zwei oder mehreren Entscheidungsmöglichkeiten.