Wenn die Abgabenbehörde auf Grund eines durchgeführten Ermittlungsverfahrens unter Bedachtnahme auf die Verletzung der dem Abgabepflichtigen obliegenden Mitwirkungspflicht sinngemäß zu der Auffassung gelangt, daß behauptete Zahlungen aus einer Garantieerklärung nicht geleistet worden seien, so entspricht eine solche Folgerung den Denkgesetzen. Es steht außerdem mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht im Einklang, daß zur Erzielung von Provisionseinnahmen eine Haftung für bloße Schwierigkeiten bei der Geschäftsabwicklung übernommen wird, die weit über die erzielbaren Einnahmen hinausgeht.