Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/13/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/13/0056

Entscheidungsdatum

21.07.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Rechtssatz

Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie mit der Absicht, sie zu wiederholen, ausgeführt wird; es kann jedoch nachhaltig auch im Sinne von länger andauernd verstanden werden. Eine längere Zeit hindurch ausgeübte Tätigkeit ist auch dann nachhaltig, wenn sie nur gegenüber einem einzigen Auftraggeber erfolgt und keine Wiederholungsabsicht besteht (Hinweis E 14.9.1988, 87/13/0248).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Nachhaltige Tätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130056.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992130056_19930721X02