Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/10/0469

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14064 A/1994

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

92/10/0469

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Von der Anordnung eines Ermittlungsverfahrens bei Anwendung des Paragraph 34, AVG hat der Gesetzgeber mit gutem Grund abgesehen: Die im Paragraph 34, Absatz 2, AVG normierten Maßnahmen der Sitzungspolizei sollen den ordnungsmäßigen und störungsfreien Ablauf von Verwaltungsverfahren gewährleisten. Dieser Zweck gebietet es, Störungen der Ordnung bzw des Anstandes bei Amtshandlungen unmittelbar mit entsprechenden Maßnahmen zu begegnen (Hinweis E 3.10.1963, 1670/62); hingegen könnte dem dargestellten Zweck der Vorschrift nicht entsprochen werden, wenn Störungen der Ordnung bzw des Anstandes nicht unmittelbar - nach Vorgehen iSd Paragraph 34, Absatz 2, AVG - mit der Verhängung einer Ordnungsstrafe begegnet werden könnte, sondern zunächst ein Verfahren zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Betreffenden durchgeführt werden müßte. Gleiches hat im Anwendungsbereich des Paragraph 34, Absatz 3, AVG zu gelten (arg "die gleichen Ordnungsstrafen").

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100469.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1992100469_19940530X09