Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
92/10/0462
Entscheidungsdatum
30.05.1994
Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
NatSchG Tir 1991 §43 Abs3 lita;
PilzschutzV Tir 1987 §2;
PilzschutzV Tir 1987 §6;
VStG §5 Abs2;
Rechtssatz
Es besteht kein Anlaß zur Annahme, das Sammeln von Pilzen (auch in größeren Mengen) unterliege keiner gesetzlichen Regelung. Daher besteht die Verpflichtung, sich rechtzeitig bei der zuständigen Behörde oder einer geeigneten Person oder Stelle Gewißheit darüber zu verschaffen, ob und gegebenenfalls mit welchen Beschränkungen das Sammeln von Pilzen zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100462.X02
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010
Dokumentnummer
JWR_1992100462_19940530X02