Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/10/0462

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/10/0462

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 1991 §43 Abs3 lita;
PilzschutzV Tir 1987 §2;
PilzschutzV Tir 1987 §6;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Es besteht kein Anlaß zur Annahme, das Sammeln von Pilzen (auch in größeren Mengen) unterliege keiner gesetzlichen Regelung. Daher besteht die Verpflichtung, sich rechtzeitig bei der zuständigen Behörde oder einer geeigneten Person oder Stelle Gewißheit darüber zu verschaffen, ob und gegebenenfalls mit welchen Beschränkungen das Sammeln von Pilzen zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100462.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1992100462_19940530X02