Das Beschwerderecht des Naturschutzbeirates nach § 61 Abs 3 Krnt NatSchG 1986 idF LGBl 1988/4 erstreckt sich nur auf solche Bescheide, die nach § 54 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 idF LGBl 1988/4 den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen sind (hier eine Ausnahmebewilligung nach § 10 Krnt NatSchG 1986).Das Beschwerderecht des Naturschutzbeirates nach Paragraph 61, Absatz 3, Krnt NatSchG 1986 in der Fassung LGBl 1988/4 erstreckt sich nur auf solche Bescheide, die nach Paragraph 54, Absatz eins, Krnt NatSchG 1986 in der Fassung LGBl 1988/4 den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen sind (hier eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 10, Krnt NatSchG 1986).