Zwar wäre es der Partei freigestanden, wegen des von der belangten Behörde unrichtig angenommenen Zustelldatums den letztinstanzlichen Zurückweisungsbescheid mit Beschwerde beim VwGH anzufechten; doch stand ihr auch die Möglichkeit offen, in diesem Fall einen Wiederaufnahmeantrag nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG zu stellen, in dem sie ein bereits vorhandenes Beweismittel (hier: Zeugeneinvernahme der Zustellorgane zum Behebungsvorgang) zur Widerlegung des neuen rechtserheblichen Beweisthemas geltend machte. Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, daß in dieser Fallkonstellation einem der beiden "außerordentlichen" Rechtsmittel (Wiederaufnahme-Antrag; Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde) der Vorrang zukommen soll, fehlt; sie kann auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus den in Betracht kommenden (Verfahren) Vorschriften (B-VG; VwGG und AVG) abgeleitet werden.Zwar wäre es der Partei freigestanden, wegen des von der belangten Behörde unrichtig angenommenen Zustelldatums den letztinstanzlichen Zurückweisungsbescheid mit Beschwerde beim VwGH anzufechten; doch stand ihr auch die Möglichkeit offen, in diesem Fall einen Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu stellen, in dem sie ein bereits vorhandenes Beweismittel (hier: Zeugeneinvernahme der Zustellorgane zum Behebungsvorgang) zur Widerlegung des neuen rechtserheblichen Beweisthemas geltend machte. Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, daß in dieser Fallkonstellation einem der beiden "außerordentlichen" Rechtsmittel (Wiederaufnahme-Antrag; Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde) der Vorrang zukommen soll, fehlt; sie kann auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus den in Betracht kommenden (Verfahren) Vorschriften (B-VG; VwGG und AVG) abgeleitet werden.