Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/09/0376

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/09/0376

Entscheidungsdatum

13.10.1994

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

LBG Stmk 1974 §104 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 §112 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 §117 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 Anl2 Z5.1 idF 1984/033;

Rechtssatz

Steht fest, welche Dienstpflichtverletzung (Dienstpflichtverletzungen) im Verdachtsbereich Gegenstand der an die Disziplinarkommission übermittelten Disziplinaranzeige der Dienstbehörde ist (sind), besteht daran keine (strikte) Bindung der Disziplinarkommission. In der rechtlichen Beurteilung der in der Disziplinaranzeige enthaltenen Dienstpflichtverletzungen ist die Disziplinarkommission völlig frei. Auch im Tatsächlichen kann die Disziplinarkommission (etwa auf Grund der Ergebnisse der Erhebungsaufträge an die Dienstbehörde in der Phase der Entscheidung über Einleitung oder Einstellung) Abänderungen der ihr von der Dienstbehörde angezeigten Fakten vornehmen. Sie muß allerdings im Rahmen (Typus) des ihr mitgeteilten Tatvorwurfes bleiben. Unzulässig wäre es, einen von der Disziplinaranzeige (vom Typus her) nicht erfaßten Tatvorwurf selbständig in den Einleitungsbeschluß oder einen allfälligen Einstellungsbescheid aufzunehmen. Dazu bedürfte es einer Ergänzung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992090376.X03

Im RIS seit

28.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1992090376_19941013X03