Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
92/09/0376
Entscheidungsdatum
13.10.1994
Index
L22006 Landesbedienstete Steiermark
Norm
LBG Stmk 1974 §104 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 §112 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 §117 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 Anl2 Z5.1 idF 1984/033;
Rechtssatz
Steht fest, welche Dienstpflichtverletzung (Dienstpflichtverletzungen) im Verdachtsbereich Gegenstand der an die Disziplinarkommission übermittelten Disziplinaranzeige der Dienstbehörde ist (sind), besteht daran keine (strikte) Bindung der Disziplinarkommission. In der rechtlichen Beurteilung der in der Disziplinaranzeige enthaltenen Dienstpflichtverletzungen ist die Disziplinarkommission völlig frei. Auch im Tatsächlichen kann die Disziplinarkommission (etwa auf Grund der Ergebnisse der Erhebungsaufträge an die Dienstbehörde in der Phase der Entscheidung über Einleitung oder Einstellung) Abänderungen der ihr von der Dienstbehörde angezeigten Fakten vornehmen. Sie muß allerdings im Rahmen (Typus) des ihr mitgeteilten Tatvorwurfes bleiben. Unzulässig wäre es, einen von der Disziplinaranzeige (vom Typus her) nicht erfaßten Tatvorwurf selbständig in den Einleitungsbeschluß oder einen allfälligen Einstellungsbescheid aufzunehmen. Dazu bedürfte es einer Ergänzung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992090376.X03
Dokumentnummer
JWR_1992090376_19941013X03