Verwaltungsgerichtshof
13.10.1994
92/09/0376
Steht fest, welche Dienstpflichtverletzung (Dienstpflichtverletzungen) im Verdachtsbereich Gegenstand der an die Disziplinarkommission übermittelten Disziplinaranzeige der Dienstbehörde ist (sind), besteht daran keine (strikte) Bindung der Disziplinarkommission. In der rechtlichen Beurteilung der in der Disziplinaranzeige enthaltenen Dienstpflichtverletzungen ist die Disziplinarkommission völlig frei. Auch im Tatsächlichen kann die Disziplinarkommission (etwa auf Grund der Ergebnisse der Erhebungsaufträge an die Dienstbehörde in der Phase der Entscheidung über Einleitung oder Einstellung) Abänderungen der ihr von der Dienstbehörde angezeigten Fakten vornehmen. Sie muß allerdings im Rahmen (Typus) des ihr mitgeteilten Tatvorwurfes bleiben. Unzulässig wäre es, einen von der Disziplinaranzeige (vom Typus her) nicht erfaßten Tatvorwurf selbständig in den Einleitungsbeschluß oder einen allfälligen Einstellungsbescheid aufzunehmen. Dazu bedürfte es einer Ergänzung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde.