Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist gem § 84 Abs 1 BDG 1979 der unmittelbare Dienstvorgesetzte, der die Leistungen des Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat. Entscheidend ist, daß das Werturteil letztlich keine formelhafte Behauptung darstellt,Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist gem Paragraph 84, Absatz eins, BDG 1979 der unmittelbare Dienstvorgesetzte, der die Leistungen des Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat. Entscheidend ist, daß das Werturteil letztlich keine formelhafte Behauptung darstellt,
sondern, daß es für den Beamten einleuchtend ist (Hinweis E 25.4.1991, 90/09/0193).