Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/09/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/09/0011

Entscheidungsdatum

25.04.1991

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 Z3 idF 1986/389;
BDG 1979 §85 Abs1;

Rechtssatz

Die Ermahnung stellt eine inhaltlich wesentliche Voraussetzung für eine negative Leistungsfeststellung dar. Dies folgt insb daraus, daß diese Voraussetzung vom Gesetzgeber im Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 zwingend und als Bestandteil der Wertung vorgesehen ist und der Ermahnung solcherart die Bedeutung zukommt, daß dem Beamten die Mangelhaftigkeit seiner (oder zumindest einzelner wesentlicher) Leistungen objektiv erkennbar und zu einem Zeitpunkt vor Augen geführt wird, zu dem noch eine Leistungsverbesserung möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090011.X03

Im RIS seit

25.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1991090011_19910425X03

Rechtssatz für 92/09/0226

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/09/0226

Entscheidungsdatum

01.07.1993

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 Z3 idF 1986/389;
BDG 1979 §85 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/25 91/09/0011 3

Stammrechtssatz

Die Ermahnung stellt eine inhaltlich wesentliche Voraussetzung für eine negative Leistungsfeststellung dar. Dies folgt insb daraus, daß diese Voraussetzung vom Gesetzgeber im Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 zwingend und als Bestandteil der Wertung vorgesehen ist und der Ermahnung solcherart die Bedeutung zukommt, daß dem Beamten die Mangelhaftigkeit seiner (oder zumindest einzelner wesentlicher) Leistungen objektiv erkennbar und zu einem Zeitpunkt vor Augen geführt wird, zu dem noch eine Leistungsverbesserung möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090226.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1992090226_19930701X02