Die Auffassung, die bloße Kenntnis (des Vertreters des Besch) der Tatsache, daß ein Straferkenntnis an den Besch durch Hinterlegung zugestellt worden sei, sei dem Aufhören des der Einbringung einer Berufung gegen dieses Straferkenntnis entgegenstehenden Hindernisses gleichzusetzen, ist unrichtig.